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GmbH und Zweigniederlassung
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Der Vorteil einer Gründungsvollmacht liegt darin, dass mittels einer solchen Vollmacht die Gründungsgesellschafter nicht persönlich nach Österreich zu kommen brauchen, um die Gründungsurkunde (Gesellschaftsvertrag/Errichtungserklärung) vor dem österreichischen Notar zu errichten bzw. zu unterzeichnen. Die Gründungsvollmacht kann an eine beliebige Person erteilt werden. Die Vollmacht bedarf allerdings einer Beglaubigung und bei einer Unterschriftsleistung in der Schweiz auch einer Apostille.
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Informationen zum ständigen Vertreter: Es braucht für Unternehmen, die ihren Sitz außerhalb der EU und des EWR haben – betrifft also die Schweizer Unternehmen – die Bestellung eines ständigen Vertreters mit Wohnsitz in Österreich. Der ständige Vertreter ist berechtigt, das Unternehmen sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich zu vertreten. Eine Beschränkung dieser Vollmacht ist Dritten gegenüber nicht wirksam. Es besteht auch die Möglichkeit zwei oder mehrere ständige Vertreter zu bestellen, die nur zur gemeinschaftlichen Vertretung befugt sind. Der ständige Vertreter muss seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben.
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