Flexible Kapitalgesellschaft (kurz „FlexKapG“)

Allgemeines

Mit 01. Jänner 2024 ist in Österreich das neue Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2023 (kurz „GesRÄG 2023“) in Kraft getreten, mit der insbesondere die „flexible Kapitalgesellschaft“ (nachfolgend kurz „FlexKapG“), geschaffen wurde. Die FlexKapG ist eine gesetzlich neu eingeführte Kapitalgesellschaft, die besonders für innovative Startups und Gründer in der Frühphase eine international wettbewerbsfähige Option bieten soll.

Gesetzliche Grundlage ist das Flexible-Kapitalgesellschafts-Gesetz (FlexKapGG). Falls dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen trifft, gelten die für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) anzuwendenden Bestimmungen.

Die Gesellschaft ist juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie kann Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen, klagen und geklagt werden. Anders als Personengesellschaften (OG, KG etc.) kann eine FlexKapG auch nur durch eine Person errichtet werden.

Das Stammkapital muss mindestens 10.000 EUR betragen.

Folgende Besonderheiten gelten im Vergleich zur „klassischen“ GmbH:

Stammeinlagen

Der Mindestbetrag für die Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafter beträgt lediglich 1 Euro – statt 70 Euro bei der GmbH. Eine Teilung von Geschäftsanteilen ist zulässig.

Schriftliche Abstimmung

Im Gesellschaftsvertrag der FlexKapG kann vorgesehen werden, dass Abstimmungen auch im schriftlichen Wege (Umlaufbeschlüsse) zulässig sind.

Uneinheitliche Stimmabgabe

Gesellschafter, die über mehr als eine Stimme verfügen, können ihr Stimmrecht auch uneinheitlich ausüben (z.B. bei insgesamt zehn Stimmen: vier für den Antrag und sechs Enthaltungen).

Unternehmenswert-Anteile

Neu sind die sog. Unternehmenswert-Anteile: diese sind eine Sonderform des Stammkapitals, wodurch eine vereinfachte Form der Mitarbeiter-Beteiligung geschaffen wird. Häufig besteht deren Wunsch, am erhofften wirtschaftlichen Erfolg teilzuhaben, insb. beim gewinnbringenden Verkauf des Startups an Investoren. Unternehmenswert-Beteiligte haben nur sehr eingeschränkte Rechte (ähnlich wie Aktionäre von stimmrechtslosen Vorzugsaktien). Sie haben grundsätzlich Anspruch auf ihren Anteil am Bilanzgewinn, sie verfügen aber insb. über kein Stimmrecht.

Im Gesellschaftsvertrag ist vorzusehen, dass die Unternehmenswert-Beteiligten ein Mitverkaufsrecht haben, wenn die Gründungsgesellschafter ihre Anteile mehrheitlich veräußern (Exit-Event).

Erleichterte Übertragung von Unternehmenswert-Anteilen

Für die Übertragung von Unternehmenswert-Anteilen reicht die Einhaltung der Schriftform (es ist also kein Notariatsakt wie bei der „klassischen“ Anteilsübertragung notwendig). Vor der erstmaligen Übernahme solcher Anteile durch Mitarbeiter sind diese umfangreich in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht zu belehren. Für diese Form Mitarbeiterbeteiligung gelten spezielle steuerlicher und sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen.

Form von Anteilsübertragungen

Abgesehen von der erleichterten Übertragung von Unternehmenswert-Anteilen hat das GesRÄG noch eine weitere Erleichterung eingeführt: Während bei der GmbH für Anteilsübertragungen und Übernahmeerklärungen die Notariatsaktspflicht vorgesehen ist, ist in der FlexKapG die Formpflicht in der Weise abgeschwächt, dass dafür die Errichtung einer Privaturkunde durch einen Notar oder einen Rechtsanwalt (der jedoch nicht selbst an der Errichtung, bspw. als Bevollmächtiger für einen Gesellschafter, beteiligt sein darf) ausreicht. Dabei ist die Zulässigkeit der Anteilsübertragung sowie die Identität der handelnden Personen zu überprüfen und sind beide Parteien über die Rechtsfolgen ihrer Erklärungen und mögliche weitere Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Übertragung zu belehren.

Hingegen ist nach wie vor die Errichtung eines Gesellschaftsvertrages einer FlexKapG in Form eines Notariatsaktes vorzunehmen (Ausnahme: vereinfachte Gründung durch eine natürliche Person, die zugleich Geschäftsführer ist).

Eigene Geschäftsanteile

Der Erwerb eigener Geschäftsanteile durch die FlexKapG ist, angelehnt an das Aktienrecht, unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Geschäftsanteile können zwangsweise oder nach Erwerb durch die Gesellschaft eingezogen werden.

Bedingte Kapitalerhöhung

Eine bedingte Kapitalerhöhung ist zulässig und wird nur so weit durchgeführt, das von einem unentziehbaren Umtausch- oder Bezugsrecht Gebrauch gemacht wird. Eine solche kann nur zu bestimmten Zwecken beschlossen werden (etwa zur Gewährung von Bezugsrechten an Gläubiger von Finanzierungsinstrumenten oder zur Vorbereitung des Zusammenschlusses mehrerer Unternehmen).

Genehmigtes Kapital

Der Gesellschaftsvertrag kann die Geschäftsführung ermächtigen, das Stammkapital bis zu einem bestimmten Nennbetrag durch Ausgabe neuer Geschäftsanteile gegen Einlagen zu erhöhen. Dieses genehmigte Kapital kann für Startups nützlich sein, etwa für den sukzessiven Beitritt von Investoren und Beteiligungsprogrammen für Mitarbeiter.

Sonstige Finanzierungsformen

Um den Gesellschaftern einen weiten Spielraum bei der Kapitalbeschaffung zu geben, wird die Zulässigkeit der Ausgaben von Finanzierungsinstrumenten mit späteren Bezugs- oder Wandlungsrechten (z.B. Wandel- und Gewinnschuldverschreibungen, Optionsanleihen und Genussrechte) gesetzlich verankert.