Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und
Zweigniederlassung
GmbH
Erforderliche Anzahl der Gründer:
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Eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen.
Stammkapital:
-
Mindestens EUR 10.000,--; davon müssen mindestens EUR
5.000,-- in bar einbezahlt werden.
- Gründung mittels Bar- und Sacheinlagen ist möglich.
Einzahlung Stammeinlage:
-
Damit die GmbH in das Firmenbuch eingetragen werden
kann, ist es u.a. erforderlich, dem Firmenbuch eine
Bestätigung eines in Österreich ansässigen
Kreditinstituts oder der Österreichischen Postsparkasse
vorzulegen, in welcher bestätigt wird, dass die
Stammeinlage (wie im Gesellschaftsvertrag festgelegt)
auf das Konto der Gesellschaft gut gebucht worden ist
und der einbezahlte Betrag zur freien Verfügung des
Geschäftsführer steht und dass der Geschäftsführer
darüber nicht, namentlich nicht durch Gegenforderungen,
beschränkt ist.
-
Um zu solch einer Bestätigung zu kommen, ist es
erforderlich, vorgängig ein Geschäftskonto bei einer
Bank (oder bei der Österreichischen Sparkasse) zu
eröffnen. Dieser Schritt ist in der Regel aber sehr
zeitaufwändig und mit zahlreichen bürokratischen (bzw.
bankinternen) Hürden verbunden, insbesondere wenn
der/die Gesellschafter aus dem Ausland kommt/kommen,
wodurch der Gründungsprozess bzw. die Eintragung im
Firmenbuch erheblich (oftmals über mehrere Wochen)
blockiert bzw. verzögert wird.
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Es gibt aber auch einen anderen, vom GmbH-Gesetz
ausdrücklich erlaubten, schnelleren Weg: Anstatt die
Einzahlung auf ein vorgängig bei einem Bankinstitut
zu eröffnendes Geschäftskonto vorzunehmen kann die
Stammeinlage auch auf ein Treuhandkonto des
beurkundenden Notars als Treuhänder einbezahlt
werden.
Die Vorlage der Bestätigung des Notars über die erfolgte
Einzahlung ist dann ausreichend für die Vorlage beim
Firmenbuch. Nach erfolgter Eintragung der GmbH im
Firmenbuch hat der Notar den Betrag der einbezahlten
Stammeinlage auf ein von der Gesellschaft bekannt
gegebenes Gesellschaftskonto weiterzuleiten.
Diese Alternative hat den großen Vorteil, dass der
Prozess der Eintragung der GmbH im Firmenbuch
erheblich beschleunigt werden kann bzw. nicht durch
bürokratische Hindernisse blockiert wird. Wenn Sie
die Gründung Ihrer GmbH über uns abwickeln, können
wir Ihnen diese Möglichkeit gerne anbieten (aufgrund
des mit uns kooperierenden Notars).
Gesellschaftsvertrag:
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Der Gesellschaftsvertrag (bzw. die Errichtungserklärung
bei einem Alleingesellschafter) bedarf der notariellen
Beurkundung durch einen österreichischen Notar. Wir
kooperieren schon seit vielen Jahren mit einem
öffentlichen Notar, mit dem wir die GmbH-Gründungen
effizient und kostengünstig abwickeln können.
Bestellung Geschäftsführer:
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Es muss mindestens ein Geschäftsführer bestellt werden.
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Der Geschäftsführer braucht keinen Wohnsitz/gewöhnlichen
Aufenthalt in Österreich zu haben.
Geschäfte, die eine GmbH nicht betreiben darf:
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Die Rechtsform der GmbH ist für fast alle Geschäftsarten
zugelassen. Ausnahmen bestehen punktuell für Apotheken,
Pensionskassen, Mitarbeitervorsorgekassen sowie für das
Hypothekenbankgeschäft, das Beteiligungsfondsgeschäft,
für politische Tätigkeiten und für
Versicherungsgeschäfte (Versicherungsmakler können
jedoch ihr Geschäft in der Form einer GmbH betreiben).
Eintragung im Firmenbuch:
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Die GmbH entsteht erst mit der Eintragung im
österreichischen Firmenbuch (sog. konstitutive Wirkung).
-
Vorzulegen sind:
-
der/die notariell beurkundete
Gesellschaftsvertrag (Errichtungserklärung (bei
einem Alleingesellschafter);
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Bestellungsbeschluss bezüglich Geschäftsführer
(sofern keine Direktbestellung im
Gesellschaftsvertrag vorgenommen wird);
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Bankbestätigung (einer in Österreich ansässigen
Bank) über die erfolgte Einzahlung der
Stammeinlage oder eine Bestätigung des Notars
für den Fall, dass die Stammeinlage auf eine
Treuhandkonto des Notars einbezahlt wird;
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Handelsregisterauszug aus der Schweiz, sofern
der Gesellschafter eine juristische Person ist,
in beglaubigter Form plus Apostille;
-
Musterzeichnung des Geschäftsführers, in
beglaubigter Form plus Apostille (sofern die
Unterzeichnung in der Schweiz erfolgt);
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Der Firmenbuchantrag selbst ist durch den
bestellten Geschäftsführer beglaubigt zu
unterzeichnen (plus Apostille sofern die
Unterzeichnung in der Schweiz erfolgt).
Gründungsdauer:
Sobald sämtliche obgenannten Unterlagen vorliegen und die
Eintragung im Firmenbuch beantragt worden ist (was alles
elektronisch erfolgt), dauert es in der Regel eine Woche bis
10 Tage bis die Eintragung im Firmenbuch durchgeführt ist.
Zweigniederlassung
Gesellschaftsvertrag, Stammkapital
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Bei einer Zweigniederlassung sind kein
Gesellschaftsvertrag und keine Einzahlung eines
Stammkapitals erforderlich.
Rechtspersönlichkeit, Haftung, Steuersubjekt
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Die Zweigniederlassung hat keine eigene
Rechtspersönlichkeit. Rechtsträger der
Zweigniederlassung ist die Hauptniederlassung, d.h. wenn
eine Schweizer Aktiengesellschaft eine
Zweigniederlassung errichtet, ist der Rechtsträger der
Zweigniederlassung immer nur diese Aktiengesellschaft.
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Alle Geschäftsverbindlichkeiten der inländischen
Zweigniederlassung erfolgen unter der direkten
persönlichen Haftung des Rechtsträgers bzw. der
Hauptniederlassung. Die Hauptniederlassung kann zwar am
Ort der Zweigniederlassung geklagt werden (eigener
Gerichtsstand). Dies ändert aber nichts daran, dass
letztlich die Haftung den Rechtsträger bzw. die
Hauptniederlassung in der Schweiz trifft.
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Die Zweigniederlassung bildet ein eigenes Steuersubjekt
in Österreich, aufgrund deren Eigenschaft als
Betriebsstätte.
Eintragung im Firmenbuch
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Die Zweigniederlassung muss im österreichischen
Firmenbuch eingetragen werden. Dabei sind sämtliche
Daten der Schweizer Hauptniederlassung (Firma, Adresse,
Firmennummer, Kapital sowie sämtliche
vertretungsbefugten Organe) zur Eintragung anzumelden,
mitsamt der Vorlage der erforderlichen Dokumente
(Handelsregisterauszug, Nachweis des tatsächlichen
Bestehens der Zweigniederlassung in Österreich – dies
erfolgt in der Regel durch Vorlage eines Mietvertrages
sowie die Musterfirmazeichnungen der vertretungsbefugten
Organe).
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Jede Änderung von Eintragungsdaten im Schweizerischen
Handelsregister (Adressen, Personen, Kapital etc.)
müssen unverzüglich auch im österreichischen Firmenbuch
angezeigt werden, was mitunter einen erhöhten
administrativen Aufwand bedeuten kann (im Vergleich zu
einer GmbH).
Ständiger Vertreter
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Es braucht für Unternehmen, die ihren Sitz außerhalb der
EU und des EWR haben – betrifft also die Schweizer
Unternehmen – die Bestellung eines ständigen Vertreters
mit Wohnsitz in Österreich. Der ständige Vertreter ist
berechtigt, das Unternehmen sowohl gerichtlich als auch
außergerichtlich zu vertreten. Eine Beschränkung dieser
Vollmacht ist Dritten gegenüber nicht wirksam. Es
besteht auch die Möglichkeit zwei oder mehrere ständige
Vertreter zu bestellen, die nur zur gemeinschaftlichen
Vertretung befugt sind. Der ständige Vertreter muss
seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben.
Buchführung:
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Es besteht die Pflicht zur gesonderten Buchführung und
der Abgabe von Steuererklärungen in Österreich.
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Die Jahresabschlüsse der ausländischen Gesellschaft
(Hauptniederlassung), die nach dem für diese
Gesellschaft relevantem Recht erstellt, geprüft und
offengelegt wurden, sind in deutscher Sprache beim
Firmenbuchgericht einzureichen und offenzulegen (sofern
die Hauptniederlassung diese Pflicht im Domizilstaat
hat). Allerdings gilt es bei inländischen
Zweigniederlassungen von Schweizer Unternehmen zu
beachten, dass eine Veröffentlichungspflicht von
Jahresabschlüssen in der Schweiz nur in bestimmten, sehr
eingeschränkten Fällen zu erfolgen hat. Sofern keine
Veröffentlichungspflicht in der Schweiz besteht, muss
man auch in Österreich keine Jahresabschlüsse vorlegen.
Allerdings muss man dies dem Firmenbuch mitteilen, weil
ansonsten das Firmenbuchgericht davon ausgeht, dass eine
Veröffentlichungspflicht besteht und dann allenfalls
Zwangsstrafen verhängt. Es ist daher erforderlich,
alljährlich eine kurze Mitteilung an das
Firmenbuchgericht zu machen, in der man mitteilt, dass
es für das betreffende Jahr in der Schweiz keine
Veröffentlichungspflicht gibt.