Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und Zweigniederlassung
GmbH
Erforderliche Anzahl der Gründer:
- Eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen.
Stammkapital:
- Mindestens EUR 35.000,--; davon müssen mindestens EUR 17.500,-- in bar einbezahlt werden.
- Gründung mittels Bar- und Sacheinlagen ist möglich.
- Bei Inanspruchnahme der sog. Gründungsprivilegierung haften die Gesellschafter in den ersten 10 Jahren nur
für die Leistung von insgesamt EUR 10.000,-- an Bareinlagen. Anlässlich der Gründung müssen dabei nur EUR
5.000,-- einbezahlt werden. Nach Ablauf von 10 Jahren muss dann aber mindestens die Hälfte des „normalen“
Mindeststammkapitals, also die EUR 17.500,--, einbezahlt werden. Solange das Mindestkapital nicht voll
einbezahlt ist, haften die Gesellschafter für die Differenz unbeschränkt mit ihrem gesamten Vermögen. Es ist
daher aus haftungstechnischen Gründen zu empfehlen, die gesamte Stammeinlage (bei der Gründungsprivilegierung
wären es die EUR 10.000,--) von Beginn an voll einzubezahlen.
Einzahlung Stammeinlage:
- Damit die GmbH in das Firmenbuch eingetragen werden kann, ist es u.a. erforderlich, dem Firmenbuch eine
Bestätigung eines in Österreich ansässigen Kreditinstituts oder der Österreichischen Postsparkasse vorzulegen,
in welcher bestätigt wird, dass die Stammeinlage (wie im Gesellschaftsvertrag festgelegt) auf das Konto der
Gesellschaft gut gebucht worden ist und der einbezahlte Betrag zur freien Verfügung des Geschäftsführer steht
und dass der Geschäftsführer darüber nicht, namentlich nicht durch Gegenforderungen, beschränkt ist.
- Um zu solch einer Bestätigung zu kommen, ist es erforderlich, vorgängig ein Geschäftskonto bei einer Bank
(oder bei der Österreichischen Sparkasse) zu eröffnen. Dieser Schritt ist in der Regel aber sehr zeitaufwändig
und mit zahlreichen bürokratischen (bzw. bankinternen) Hürden verbunden, insbesondere wenn der/die
Gesellschafter aus dem Ausland kommt/kommen, wodurch der Gründungsprozess bzw. die Eintragung im Firmenbuch
erheblich (oftmals über mehrere Wochen) blockiert bzw. verzögert wird.
- Es gibt aber auch einen anderen, vom GmbH-Gesetz ausdrücklich erlaubten, schnelleren Weg: Anstatt die
Einzahlung auf ein vorgängig bei einem Bankinstitut zu eröffnendes Geschäftskonto vorzunehmen kann die
Stammeinlage auch auf ein Treuhandkonto des beurkundenden Notars als Treuhänder einbezahlt werden.
Die Vorlage der Bestätigung des Notars über die erfolgte Einzahlung ist dann ausreichend für die Vorlage beim
Firmenbuch.
Nach erfolgter Eintragung der GmbH im Firmenbuch hat der Notar den Betrag der einbezahlten Stammeinlage auf
ein von der Gesellschaft bekannt gegebenes Gesellschaftskonto weiterzuleiten.
Diese Alternative hat den großen
Vorteil, dass der Prozess der Eintragung der GmbH im Firmenbuch erheblich beschleunigt werden kann bzw.
nicht
durch bürokratische Hindernisse blockiert wird. Wenn Sie die Gründung Ihrer GmbH über uns abwickeln, können
wir Ihnen diese Möglichkeit gerne anbieten (aufgrund des mit uns kooperierenden Notars).
Gesellschaftsvertrag:
- Der Gesellschaftsvertrag (bzw. die Errichtungserklärung bei einem Alleingesellschafter) bedarf der
notariellen Beurkundung durch einen österreichischen Notar. Wir kooperieren schon seit vielen Jahren mit
einem öffentlichen Notar, mit dem wir die GmbH-Gründungen effizient und kostengünstig abwickeln können.
Bestellung Geschäftsführer:
- Es muss mindestens ein Geschäftsführer bestellt werden.
- Der Geschäftsführer braucht keinen Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich zu haben.
Geschäfte, die eine GmbH nicht betreiben darf:
- Die Rechtsform der GmbH ist für fast alle Geschäftsarten zugelassen. Ausnahmen bestehen punktuell für
Apotheken, Pensionskassen, Mitarbeitervorsorgekassen sowie für das Hypothekenbankgeschäft, das
Beteiligungsfondsgeschäft, für politische Tätigkeiten und für Versicherungsgeschäfte (Versicherungsmakler
können jedoch ihr Geschäft in der Form einer GmbH betreiben).
Eintragung im Firmenbuch:
- Die GmbH entsteht erst mit der Eintragung im österreichischen Firmenbuch (sog. konstitutive Wirkung).
- Vorzulegen sind:
- der/die notariell beurkundete Gesellschaftsvertrag (Errichtungserklärung (bei einem
Alleingesellschafter);
- Bestellungsbeschluss bezüglich Geschäftsführer (sofern keine Direktbestellung im Gesellschaftsvertrag
vorgenommen wird);
- Bankbestätigung (einer in Österreich ansässigen Bank) über die erfolgte Einzahlung der Stammeinlage
oder eine Bestätigung des Notars für den Fall, dass die Stammeinlage auf eine Treuhandkonto des Notars
einbezahlt wird;
- Handelsregisterauszug aus der Schweiz, sofern der Gesellschafter eine juristische Person ist, in
beglaubigter Form plus Apostille;
- Musterzeichnung des Geschäftsführers, in beglaubigter Form plus Apostille (sofern die Unterzeichnung
in der Schweiz erfolgt);
- Der Firmenbuchantrag selbst ist durch den bestellten Geschäftsführer beglaubigt zu unterzeichnen (plus
Apostille sofern die Unterzeichnung in der Schweiz erfolgt).
Gründungsdauer:
Sobald sämtliche obgenannten Unterlagen vorliegen und die Eintragung im Firmenbuch beantragt worden ist (was
alles elektronisch erfolgt), dauert es in der Regel eine Woche bis 10 Tage bis die Eintragung im Firmenbuch
durchgeführt ist.
Zweigniederlassung
Gesellschaftsvertrag, Stammkapital
- Bei einer Zweigniederlassung sind kein Gesellschaftsvertrag und keine Einzahlung eines Stammkapitals
erforderlich.
Rechtspersönlichkeit, Haftung, Steuersubjekt
- Die Zweigniederlassung hat keine eigene Rechtspersönlichkeit. Rechtsträger der Zweigniederlassung ist die
Hauptniederlassung, d.h. wenn eine Schweizer Aktiengesellschaft eine Zweigniederlassung errichtet, ist der
Rechtsträger der Zweigniederlassung immer nur diese Aktiengesellschaft.
- Alle Geschäftsverbindlichkeiten der inländischen Zweigniederlassung erfolgen unter der direkten
persönlichen Haftung des Rechtsträgers bzw. der Hauptniederlassung. Die Hauptniederlassung kann zwar am Ort
der Zweigniederlassung geklagt werden (eigener Gerichtsstand). Dies ändert aber nichts daran, dass letztlich
die Haftung den Rechtsträger bzw. die Hauptniederlassung in der Schweiz trifft.
- Die Zweigniederlassung bildet ein eigenes Steuersubjekt in Österreich, aufgrund deren Eigenschaft als
Betriebsstätte.
Eintragung im Firmenbuch
- Die Zweigniederlassung muss im österreichischen Firmenbuch eingetragen werden. Dabei sind sämtliche Daten
der Schweizer Hauptniederlassung (Firma, Adresse, Firmennummer, Kapital sowie sämtliche vertretungsbefugten
Organe) zur Eintragung anzumelden, mitsamt der Vorlage der erforderlichen Dokumente (Handelsregisterauszug,
Nachweis des tatsächlichen Bestehens der Zweigniederlassung in Österreich – dies erfolgt in der Regel durch
Vorlage eines Mietvertrages sowie die Musterfirmazeichnungen der vertretungsbefugten Organe).
- Jede Änderung von Eintragungsdaten im Schweizerischen Handelsregister (Adressen, Personen, Kapital etc.)
müssen unverzüglich auch im österreichischen Firmenbuch angezeigt werden, was mitunter einen erhöhten
administrativen Aufwand bedeuten kann (im Vergleich zu einer GmbH).
Ständiger Vertreter
- Es braucht für Unternehmen, die ihren Sitz außerhalb der EU und des EWR haben – betrifft also die
Schweizer Unternehmen – die Bestellung eines ständigen Vertreters mit Wohnsitz in Österreich. Der ständige
Vertreter ist berechtigt, das Unternehmen sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich zu vertreten. Eine
Beschränkung dieser Vollmacht ist Dritten gegenüber nicht wirksam. Es besteht auch die Möglichkeit zwei oder
mehrere ständige Vertreter zu bestellen, die nur zur gemeinschaftlichen Vertretung befugt sind. Der ständige
Vertreter muss seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben.
Buchführung:
- Es besteht die Pflicht zur gesonderten Buchführung und der Abgabe von Steuererklärungen in Österreich.
- Die Jahresabschlüsse der ausländischen Gesellschaft (Hauptniederlassung), die nach dem für diese
Gesellschaft relevantem Recht erstellt, geprüft und offengelegt wurden, sind in deutscher Sprache beim
Firmenbuchgericht einzureichen und offenzulegen (sofern die Hauptniederlassung diese Pflicht im Domizilstaat
hat). Allerdings gilt es bei inländischen Zweigniederlassungen von Schweizer Unternehmen zu beachten, dass
eine Veröffentlichungspflicht von Jahresabschlüssen in der Schweiz nur in bestimmten, sehr eingeschränkten
Fällen zu erfolgen hat. Sofern keine Veröffentlichungspflicht in der Schweiz besteht, muss man auch in
Österreich keine Jahresabschlüsse vorlegen. Allerdings muss man dies dem Firmenbuch mitteilen, weil
ansonsten das Firmenbuchgericht davon ausgeht, dass eine Veröffentlichungspflicht besteht und dann
allenfalls Zwangsstrafen verhängt. Es ist daher erforderlich, alljährlich eine kurze Mitteilung an das
Firmenbuchgericht zu machen, in der man mitteilt, dass es für das betreffende Jahr in der Schweiz keine
Veröffentlichungspflicht gibt.