In Österreich wurde Anfang 2018 das sogenannte „Wirtschaftliche Eigentümer-Register“ (kurz „WiEReG“) eingerichtet, dies zwecks Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorfinanzierung. Dieses Register soll den durch die Geldwäschebestimmungen Verpflichteten (wie z.B. Banken und Immobilienmaklern), aber auch den Behörden, ermöglichen, einfacher die wirtschaftlichen Eigentümer von Rechtsträgern festzustellen.
Folgenden Gesellschaften und sonstige juristische Personen mit Sitz im Inland sowie Trusts und trustähnliche Vereinbarungen haben die Pflicht, eine Meldung beim WiEReg zu machen:
Zur Verwaltungsvereinfachung normiert das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz umfangreiche Ausnahmen von der Meldepflicht, sofern die Daten aus bereits bestehenden Datenbanken (Firmenbuch etc.) bezogen werden können und somit automatisch im Wirtschaftliche Eigentümer Register erfasst werden. Demzufolge ist beispielsweise keine Meldung der Gesellschaft erforderlich, wenn sämtliche persönlich haftende Gesellschafter natürliche Personen sind und keine anderen Personen die Geschäftsführung direkt oder indirekt effektiv kontrollieren. Die bloße Beurteilung der Kapitalanteile reicht hierzu nicht aus.
Für die Feststellung, jährliche Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern sind die Organe (z.B. Geschäftsführer, Vorstand, Komplementär, OG-Gesellschafter) verantwortlich und zeitgerecht wahrzunehmen. Diese können mit der Feststellung und fachlichen Beurteilung der jeweiligen individuellen Situation, der jährlichen Überprüfung, der erforderlichen Dokumentation und Durchführung der Meldung beim WiEReG aber auch berufsmäßige Parteienvertreter (z.B. Rechtsanwälte/Steuerberater) gesondert beauftragen.
Wirtschaftliche Eigentümer sind ausschließlich natürliche Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger im Wege eines ausreichenden Anteils am Kapital oder an den Stimmrechten oder durch sonstige Vereinbarungen letztlich steht. Ein Rechtsträger kann daher einen oder auch mehrere natürliche Personen als wirtschaftliche Eigentümer haben. Es wird zwischen direkten und indirekten wirtschaftlichen Eigentümern unterschieden.
Bei Personengesellschaften (OG, KG) sind die Kapitalanteile der Gesellschafter nicht im Firmenbuch eingetragen. Insbesondere sind die im Firmenbuch eingetragenen Haftsummen der Kommanditisten nicht für die Ermittlung der Beteiligung eines Gesellschafters geeignet, sondern jene laut Gesellschaftsvertrag bzw. in Ermangelung eines solchen laut Gesetz (§ 109 Abs 1 UGB) nach dem Verhältnis des Wertes der vereinbarten Einlagen zu ermitteln. Ein bloßer Arbeitsgesellschafter ohne Kapitalanteil ist kein wirtschaftlicher Eigentümer. Bei einer GmbH & Co KG sind naturgemäß sowohl die KG als auch die GmbH meldepflichtige Rechtsträger.
Von Kontrolle ist nach der äußerst weitreichenden Auffassung des Bundesministeriums für Finanzen dann auszugehen, wenn eine natürliche Person
Das Vorliegen einer Kaufoption („Call Option“), von Abtretungsverträgen oder Vorkaufsrechten für Anteilsrechte begründet ohne zusätzliche vertragliche Vereinbarungen über weitergehende Rechte bzw. Einflussnahme (z.B. faktische Kontrolle!!) kein wirtschaftliches Eigentum.
Eine stille Gesellschaft (§ 179 Abs 1 UGB) liegt lediglich dann vor, wenn eine Einlage geleistet wird, die in das Vermögen des Inhabers eines Unternehmens übergeht. Der stille Gesellschafter ist also weder am Vermögen, noch an der Geschäftsführung, sondern nur am Gewinn und Verlust des Unternehmens beteiligt. Ein stiller Gesellschafter ist daher kein wirtschaftlicher Eigentümer eines Rechtsträgers. Bei einer atypisch stillen Gesellschaft sind dem Gesellschafter entgegen den rechtlichen Vorgaben zusätzlich umfangreiche Vermögens- und Kontrollrechte eingeräumt, wodurch der atypisch stille Gesellschafter nicht nur am Gewinn und Verlust, sondern auch am Vermögen der Gesellschaft beteiligt ist. In solchen Fällen kann auch über eine atypisch stille Beteiligung wirtschaftliches Eigentum an einem Rechtsträger entstehen. Ausschlaggebend hierfür ist jedoch die vertragliche Ausgestaltung der atypisch stillen Beteiligung und die zugewiesenen Vermögens- und Kontrollrechte der atypisch stillen Gesellschafter.
Nur wenn keine natürlichen Personen als direkte oder indirekte wirtschaftlicher Eigentümer (Eigentum oder Kontrolle) des Rechtsträgers ermittelt werden können, dürfen die Mitglieder der obersten Führungsebene (z.B. Geschäftsführer, Vorstand) als subsidiäre wirtschaftliche Eigentümer des meldepflichtigen Rechtsträgers erfasst und gemeldet werden. Bei Privatstiftungen sind die Stifter, die Begünstigten und der Stiftungsvorstand sowie sonstige Personen, welche die Stiftung kontrollieren, als wirtschaftliche Eigentümer zu melden.
Bei Privatstiftungen sind wirtschaftliche Eigentümer der Stifter, die Begünstigten, der Begünstigtenkreis (§ 5 PSG), die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sowie jede sonstige natürliche Person, die die Privatstiftung auf andere Weise letztlich kontrolliert.
Bei minderjährigen wirtschaftlichen Eigentümern oder vertretungsbedürftigen volljährigen Personen als wirtschaftlichen Eigentümern ergeben sich keine Änderungen bei der Feststellung als wirtschaftlicher Eigentümer. Das Eigentum ist in diesen Fällen dem Minderjährigen bzw. den vertretungsbedürftigen volljährigen Personen zuzurechnen, die Eltern bzw. der Erwachsenenvertreter sind keine wirtschaftlichen Eigentümer und dementsprechend nicht an das Register zu melden.
Den meldepflichtigen Rechtsträger und seine Organe treffen in Bezug auf ihre wirtschaftlichen Eigentümer umfassende Sorgfaltspflichten.
Pflicht zur Dokumentation und Aufbewahrung: Die meldepflichtigen Rechtsträger haben Kopien der Dokumente und Informationen, die für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten erforderlich sind, mindestens fünf Jahre nach dem Ende des wirtschaftlichen Eigentums der natürlichen Person aufzubewahren. Dies beinhaltet alle Nachweise über die Eigentums- und Kontrollverhältnisse der rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentümer des meldepflichtigen Rechtsträgers sowie alle Dokumente zur Überprüfung der Identität der wirtschaftlichen Eigentümer.
Die meldepflichtigen Rechtsträger haben zumindest alljährlich zu prüfen, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind. Der genaue Zeitpunkt kann aber grundsätzlich durch den Rechtsträger festgelegt werden, wobei der maximale Abstand zwischen der Durchführung der Sorgfaltspflichten ein Jahr beträgt.
Wird eine Meldung gemäß Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz nicht oder nicht vollständig erstattet, kann die Abgabenbehörde deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen.
Sind mehrere Organe eines meldepflichtigen Rechtsträgers zur Erfüllung der Meldepflichten berufen, so richtet sich die finanzstrafrechtliche Verantwortlichkeit in erster Linie nach der internen Aufteilung der Zuständigkeiten. Fehlt eine solche oder ist sie für diesen Bereich nicht eindeutig, so haften alle vertretungsbefugten Organe.
Wer bestimmte zu meldende Informationen oder Dokumente zu den wirtschaftlichen Eigentümer oder den obersten Rechtsträgern nicht an das Register meldet, macht sich zusätzlich eines Finanzvergehens schuldig und ist bei Vorsatz mit einer Geldstrafe von bis zu 200.000 Euro, bei grober Fahrlässigkeit mit bis zu 100.000 Euro zu bestrafen.
Einsicht haben Verpflichtete, berechtigte Behörden sowie natürliche Personen und Organisationen mit nachweisbarem berechtigtem Interesse.
Verpflichtete sind: Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Finanzinstitute, Bundeskonzessionäre, Bewilligte für Glücksspielsautomaten und Wettunternehmer, Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Bilanz(buchhalter) und Personalverrechner gem. § 1 BiBuG 2014, Handelsgewerbetreibende einschließlich Versteigerer gem. § 365m1 Abs. 2 Z 1 GewO 1994, Immobilienmakler, Unternehmensberater, Versicherungsvermittler, Österreichische Bundesfinanzierungsagentur.
Die Verpflichteten dürfen nur dann Einsicht in das Register nehmen, wenn diese im Inland den Vorschriften zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung unterliegen und ihren Sitz im Inland haben. Grundsätzlich dürfen die Verpflichteten aus Gründen des Datenschutzes nur im Rahmen der Anwendung ihrer Sorgfaltspflichten zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung gegenüber ihren Kunden Einsicht in das Register nehmen. Im dazu ergangenen BMF-Erlass finden sich weitere wesentliche Detailregelungen.
Wer vorsätzlich unbefugt Einsicht in das Register nimmt, macht sich eines Finanzvergehens schuldig und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 10.000 Euro zu bestrafen.