Gründungsprivilegierung
- Bei Inanspruchnahme der sog. Gründungsprivilegierung haften die Gesellschafter in den ersten 10 Jahren nur
für die Leistung von insgesamt EUR 10.000,-- an Bareinlagen. Anlässlich der Gründung müssen dabei nur EUR
5.000,-- einbezahlt werden. Nach Ablauf von 10 Jahren muss dann aber mindestens die Hälfte des „normalen“
Mindeststammkapitals, also die EUR 17.500,--, einbezahlt werden. Solange das Mindestkapital nicht voll
einbezahlt ist, haften die Gesellschafter für die Differenz unbeschränkt mit ihrem gesamten Vermögen. Es ist
daher aus haftungstechnischen Gründen zu empfehlen, die gesamte Stammeinlage (bei der Gründungsprivilegierung
wären es die EUR 10.000,--) von Beginn an voll einzubezahlen.