ACHTUNG: Änderung ab 01.01.2024
(WKO.at): Da das GmbH-Mindeststammkapital ab 1.1.2024 10.000
Euro beträgt, besteht kein Bedarf mehr für gesetzliche
Regelungen über die Gründungsprivilegierung. Bei
bestehenden gründungsprivilegierten GmbHs sind bei einer
Änderung des Gesellschaftsvertrags die Bestimmungen über
die Gründungsprivilegierung zu beseitigen.
Gründungsprivilegierung
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Bei Inanspruchnahme der sog.
Gründungsprivilegierung haften die Gesellschafter in
den ersten 10 Jahren nur für die Leistung von
insgesamt EUR 10.000,-- an Bareinlagen. Anlässlich
der Gründung müssen dabei nur EUR 5.000,--
einbezahlt werden. Nach Ablauf von 10 Jahren muss
dann aber mindestens die Hälfte des „normalen“
Mindeststammkapitals, also die EUR 17.500,--,
einbezahlt werden. Solange das Mindestkapital nicht
voll einbezahlt ist, haften die Gesellschafter für
die Differenz unbeschränkt mit ihrem gesamten
Vermögen. Es ist daher aus haftungstechnischen
Gründen zu empfehlen, die gesamte Stammeinlage (bei
der Gründungsprivilegierung wären es die EUR
10.000,--) von Beginn an voll einzubezahlen.