In Österreich ist grundsätzlich für jede gewerbliche Tätigkeit eine Gewerbeberechtigung erforderlich. Diese regelt die Rechte und Pflichten des Gewerbeausübenden und wird von der Gewerbebehörde (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat) ausgestellt.
Die Gewerbsmässigkeit einer Tätigkeit ist gegeben, wenn jemand eine solche selbstständig, regelmäßig und mit der Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, durchführt. Als »selbstständig« gilt jede Tätigkeit, die auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt wird. Als »regelmäßig ausgeübt« gilt die Tätigkeit, wenn angenommen werden kann, dass der Ausübende die Tätigkeit wiederholt oder üblicherweise längere Zeit ausübt. Es kommt hier in erster Linie auf die Absicht dazu an, sodass auch eine einmalige Handlung als regelmäßig gilt, wenn aus den Begleitumständen auf die Absicht der Wiederholung geschlossen werden kann oder wenn sie längere Zeit erfordert.
Welche Gewerbeberechtigung im konkreten Fall benötigt wird, hängt von der ausgeübten Tätigkeit ab. Verrichtet jemand eine typische handwerkliche Tätigkeit, braucht er eine Gewerbeberechtigung für das entsprechende Handwerk (z.B. Kraftfahrzeugtechnik für Autoreparaturen, Tischler für die Möbelerzeugung). Es gibt auch Tätigkeiten, die nicht so einfach zugeordnet werden können. Bei diesen muss erst geprüft werden, welche Gewerbeberechtigung erforderlich ist.
Für freie Gewerbe ist kein Befähigungsnachweis erforderlich. Das Bundesministerium Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat auf seiner Website all jene Gewerbe in einer Liste zusammengefasst, die unter das freie Gewerbe fallen (diese Liste wird in regelmäßigen Abständen aktualisiert) – hier der Linkdazu.
Die sog. reglementierten Gewerbe dürfen hingegen nur bei Vorliegen eines entsprechenden Befähigungsnachweises ausgeübt werden. Für jedes reglementierte Gewerbe sind in Verordnungen die Zugangsvoraussetzungen festgelegt. In diesen Verordnungen ist genau geregelt, unter welchen Voraussetzungen eine fachliche Qualifikation zum Antritt eines bestimmten (reglementierten) Gewerbes als erfüllt anzusehen ist.
Für den Fall, dass ein Nachweis der Befähigung nicht ohne Weiteres erbracht werden kann, gibt es auch die Möglichkeit, bei der Gewerbebehörde vorab ein sog. Verfahren auf Feststellung der individuellen Befähigung durchzuführen. In diesem Verfahren wird dann aufgrund von einzureichenden Dokumenten und Fachgesprächen mit entsprechenden Gutachtern beurteilt, ob eine individuelle Befähigung vorliegt.
Vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausdrücklich ausgenommen sind nur selbstständige Berufe (die sog. „Freiberufler“), die durch andere Gesetze geregelt sind (z.B. Ärzte, Apotheker, Rechtsanwälte, Notare, Landwirte, usw.) bzw. die „Neuen Selbstständigen“ (z.B. Psycho- und Physiotherapeuten, Vortragende, usw.).
Bei reglementierten Gewerben und Teilgewerben müssen der Gewerbeanmeldung Belege über die Erfüllung des jeweils vorgeschriebenen Befähigungsnachweises (zB Meisterprüfung, Unternehmerprüfung, Studienabschluss, Schul- und/oder Arbeitszeugnisse) angeschlossen werden. Erbringt der Gewerbeanmelder den Befähigungsnachweis nicht selbst, so ist die erfolgte Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers anzuzeigen.
Eine Ausnahme in Bezug auf die Erbringung des Befähigungsnachweises bei reglementierten Gewerben besteht dann, wenn diese in Form eines Industriebetriebes ausgeübt werden können (§ 7 Abs. 5 GewO). In diesem Fall bedarf es keines Befähigungsnachweises. Eine industriemäßige Gewerbeausübung setzt voraus, dass die Merkmale, die in § 7 Abs. 1 GewO aufgezählt sind (eine entsprechende Kapitalausstattung, Mitarbeiterzahl etc) vorliegen müssen, soweit sie für die Gestaltung des Arbeitsablaufs von Bedeutung sind. Es müssen aber nicht alle Merkmale vorliegen, entscheidend ist vielmehr, dass die für die Ausübung in Form eines Industriebetriebes sprechenden Merkmale gegenüber den für eine andere Betriebsform sprechenden Merkmalen überwiegen. Bei nachfolgenden Gewerben ist jedoch trotz Vorliegens eines Industriebetriebes ein Befähigungsnachweis erforderlich (§ 7 Abs. 5 GewO). Hierzu zählen:
Ein gewerberechtlicher Geschäftsführer muss bestellt werden, bei einem
Auch dieser hat bestimmte persönliche Anforderungen zu erfüllen:
a. Vorliegen der allgemeinen persönlichen Voraussetzungen, die auch für den Gewerbeinhaber gelten, mit bestimmten Einschränkungen bei insolvenzrechtlichen Ausschlussgründen,
b. entsprechende Position im Unternehmen und
c. entsprechende tatsächliche Betätigung im Betrieb.
Zu a.:
Der Ausschlussgrund "Nichteröffnung oder Aufhebung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens“ ist in Bezug auf den gewerberechtlichen Geschäftsführer nur dann zu beachten, wenn dieser bei einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft in einer Position mit maßgeblichem Einfluss auf den Geschäftsbetrieb eingesetzt wird (zB geschäftsführender Gesellschafter).
Zu b.:
Bei reglementierten Gewerben gilt es in Bezug auf die Position des gewerberechtlichen Geschäftsführers noch Folgendes zu beachten:
Bei freien Gewerben bedarf es dieser engen Bindung an das Unternehmen nicht.
Zu c.:
Der gewerberechtliche Geschäftsführer muss in der Lage sein, seinen Überwachungsaufgaben durch entsprechende physische Anwesenheit und konkrete Überwachung des Betriebes nachzukommen. An dieser Bedingung kann es zB mangeln, wenn der gewerberechtliche Geschäftsführer schon in Vollzeit in einem anderen Betrieb beschäftigt ist, für ein anderes Unternehmen die Funktion eines gewerberechtlichen Geschäftsführers wahrnimmt oder eine große Entfernung zwischen Wohn- und Betriebsort die Wahrnehmung der Überwachungsaufgaben verhindert. Es können aber andererseits auch der Einsatz moderner Informations- und Kommunikationsmittel berücksichtigt werden, die eine persönliche Anwesenheit unter Umständen ersetzen können.
Anlässlich der Gewerbeanmeldung ist die Bestellung eines geeigneten gewerberechtlichen Geschäftsführers mit folgenden Unterlagen anzuzeigen:
Die Anmeldung kann samt Unterlagen persönlich, per Post, per Telefax oder auch im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung (zB E-Mail, Internet) bei der Gewerbebehörde eingebracht werden.
Die zuständige Gewerbebehörde ist in der Regel die Bezirksverwaltungsbehörde, das ist die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft, in größeren Städten der Magistrat.
Mit dem vollständigen Einlangen der Anmeldungsunterlagen kann mit der gewerblichen Tätigkeit sofort begonnen werden, wenn alle Voraussetzungen vorliegen.
Bei reglementierten Gewerben mit Rechtskraftvorbehalt (siehe Liste in § 95 GewO) ist aber die Rechtskraft des Bescheides abzuwarten. Auch bei einer notwendigen Anerkennung/Gleichhaltung ist die Rechtskraft des Feststellungsbescheides abzuwarten.
Die Behörde hat den Anmelder bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen innerhalb von drei Monaten in das zentrale Gewerberegister einzutragen und durch Übermittlung des Originals des Auszuges aus dem Gewerberegister von der Eintragung zu verständigen.